Allgemeine Geschäftsbedingungen
 
 
  Stand: 01. Januar 2019
  Veranstaltungstermine: 22.06.2019 & 23.06.2019 - 
  16.05.2020 & 17.05.2020 - 05.06. & 06.06.2021 - 
  20.08.2022 & 21.08.2022 - 06.05.2023 & 07.05.2023 - 
  14.10. & 15.10.2023 - 24.08.2024 & 25.08.2024 - 
  02.11.2024 & 03.11.2024 - 12.04.2025 & 13.04.2025 - 
  31.05.2025 & 01.06.2025 - 12.07.2025 & 13.07.2025 - 
  11.10.2025 & 12.10.2025 - 09.05.2026 & 10.05.2026 - 
  04.07.2026 & 05.07.2026 - 11.07.2026 & 12.07.2026 - 
  26.09.2026 & 27.09.2026 - 03.10.2026 & 04.10.2026 - 
  24.10.2026 & 25.10.2026
  Veranstaltungsorte: Hagen (NRW) & Meschede (NRW) 
  & Menden (NRW) & Wuppertal (NRW) & Kamen (NRW) & 
  Balve (NRW) & Dorsten (NRW)
  Zustandekommen des Vertrages
  (1) Mit der Anmeldung einer 
  Veranstaltungsteilnahme erklärt der Anmelder 
  gegenüber dem Veranstalter den rechtsverbindlichen 
  und bindenden Vertragsschluss. An diesen Vertrag ist 
  der Anmelder unwiderruflich gebunden. Sofern die 
  Anmeldung abgelehnt wird, erhält der Anmelder 
  spätestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung 
  schriftlich Bescheid.
  (2) Der Veranstalter kann aus sachlich 
  gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der 
  zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, 
  einzelne Aussteller oder Anbieter von der Teilnahme 
  ausschließen. Er kann, wenn es für die Erreichung 
  des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die 
  Veranstaltung auf bestimmte Aussteller, Anbieter und 
  Besuchergruppen beschränken. Es besteht kein 
  Rechtsanspruch auf die Teilnahme.
  Namensveröffentlichung
  Mit der Unterzeichnung der Anmeldung erteilt der 
  Aussteller dem Veranstalter die Zustimmung zur 
  Veröffentlichung des Namens des Anmelders sowie 
  ggf. weiterer Daten und auch deren Speicherung.
  Öffnungszeiten
  Samstag 12:00 – 22:00 Uhr
  Sonntag 11:00 – 20:00 Uhr
  Auf- & Abbau
  Aufbau am ersten Veranstaltungstag: 6:00 – 
  11:30Uhr. Der Aussteller ist verpflichtet den Stand 
  innerhalb der angegebenen Fristen fertig zu stellen. 
  Ist dem nicht so, kann der Veranstalter über den 
  Stand anderweitig verfügen. Der Aussteller haftet in 
  diesem Fall für die Standmiete und darüber hinaus 
  für weitere entstehende Kosten. 
  Schadenersatzansprüche durch den Aussteller sind in 
  jedem Fall ausgeschlossen. Alle für den Aufbau 
  verwendeten Materialien müssen schwer 
  entflammbar sein.
  Abbau am Sonntag ist nicht vor 21.00 Uhr erlaubt. 
  Bei Verstoß wird eine Vertragsstrafe in Höhe einer 
  halben Standmiete zzgl. 19 % MwSt. fällig.
  Standnutzung
  (1) Der Veranstalter ist berechtigt zu überprüfen, ob 
  der Aussteller den bereit gestellten Stand hinsichtlich 
  der Standgröße und der angebotenen 
  Ware/Dienstleistung zweckmäßig und vertragsgemäß 
  benutzt.
  (2) Werden auf dem Stand nicht zugelassene oder 
  angemeldete Waren/Dienstleistungen angeboten, so 
  ist der Veranstalter berechtigt, den Messestand auf 
  Kosten des Ausstellers räumen zu lassen.
  (3) Der Aussteller hat für die Einhaltung aller für sein 
  Angebot geltenden Gesetze, Richtlinien und 
  Vorschriften Sorge zu tragen.
  (4) Fußböden, Hallenwände, Säulen, Installations- 
  und Feuerschutzeinrichtungen sowie sonstige feste 
  Halleneinbauten dürfen weder beklebt, benagelt, 
  gestrichen oder anderweitig beschädigt werden. 
  Schäden gehen zu Lasten des Ausstellers und 
  werden in Rechnung gestellt. Im Übrigen sind die 
  technischen Richtlinien des Veranstaltungsortes 
  unbedingt zu beachten. Bei Zuwiderhandlung gegen 
  einen oder mehrerer dieser Punkte wird eine Strafe 
  in Höhe von einer Standmiete sofort fällig. Davon 
  unberührt bleibt die Geltendmachung von weiteren 
  entstanden Kosten und Schäden.
  Absage, Verlegung und Veränderung der Dauer 
  der Messe
  Der Veranstalter ist berechtigt aus wichtigem Grund 
  die Messe abzusagen, örtlich und zeitlich zu 
  verlegen, die Dauer zu verändern oder, falls die 
  Raumverhältnisse, polizeiliche Anordnungen oder 
  andere schwerwiegende Umstände es erfordern, die 
  Standfläche des Ausstellers zu verlegen, in seinen 
  Abmessungen zu verändern und/oder zu 
  beschränken. Eine örtliche oder zeitliche Verlegung 
  oder eine sonstige Veränderung wird mit Mitteilung 
  an den Aussteller Bestandteil des Vertrages.
  (1) Der Veranstalter hat auch das Recht die 
  Veranstaltung abzusagen, wenn nicht die erwartete 
  Mindestzahl von Anmeldungen eingeht und die 
  unveränderte Durchführung wirtschaftlich 
  unzumutbar ist. Schadensersatzansprüche sind in 
  jedem Fall für beide Teile ausgeschlossen.
  (2) Hat der Veranstalter den Ausfall der Messe zu 
  vertreten, wird vom Aussteller keine Standmiete 
  geschuldet.
  (3) Muss der Veranstalter aufgrund Eintritts höherer 
  Gewalt oder aus anderen nicht von ihm zu 
  vertretenden Gründen eine begonnene Veranstaltung 
  verkürzen oder verlegen, so hat der Aussteller 
  keinen Anspruch auf vollständige oder teilweise 
  Rückzahlung der Standmiete.
  Aussteller-Bändchen
  Für einen Stand erhält der Aussteller nach 
  vollständiger Bezahlung der Standmiete kostenlos 
  ein Bändchen, das zum unentgeltlichen Zutritt zum 
  Ausstellungsgelände und dem Ausstellerbereich 
  berechtigt. Diese Ausstellerbändchen sind 
  ausschließlich für die namentlich bekannten 
  Aussteller und deren Standpersonal bestimmt und 
  sind nicht übertragbar. Bei Missbrauch wird der 
  Ausweis ersatzlos eingezogen.
  Zahlungsbedingungen
  Nach der Registrierung (Anmeldung), erhält der 
  Aussteller durch den Veranstalter nach den Angaben 
  im Anmeldeformular eine Rechnung über die 
  Standmiete. Der Betrag ist sofort zur Zahlung binnen 
  einer Frist von 14 Tagen fällig. Bei nicht 
  fristgemäßem Eingang der Standmiete kann der 
  Veranstalter den Vertrag fristlos kündigen. In diesem 
  Falle wird der Veranstalter von seiner Verpflichtung 
  zur Leistung befreit, gleichwohl hat der Aussteller die 
  volle Standmiete zu zahlen. Alle Preise verstehen 
  sich netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die 
  Standmiete ist vom Aussteller auch dann zu 
  bezahlen, wenn er an der Veranstaltung nicht 
  teilnimmt.
  Unteraussteller, Mitaussteller, Überlassung des 
  Standes an Dritte
  Der Aussteller ist nicht berechtigt ohne schriftliche 
  Genehmigung der Veranstaltungsleitung den ihm 
  zugewiesenen Stand ganz oder teilweise unter zu
  vermieten oder sonst zu überlassen, ihn zu 
  tauschen. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt 
  noch zugesagt werden.
  Veränderungen
  Der Veranstalter behält sich vor dem Aussteller oder 
  Händler zugewiesene Fläche zu verlegen oder in den 
  Abmessungen zu verändern. Hierfür ergibt sich für 
  den Aussteller nicht das Recht vom Vertrag 
  zurückzutreten.
  Kündigung
  Der Veranstalter ist berechtigt den Vertrag 
  außerordentlich zu kündigen, wenn:
  (1) der Aussteller falsche Angaben gemacht hat oder
  (2) nicht gemeldete oder nicht zugelassene Waren 
  ausgestellt werden oder werden sollten
  (3) der Aussteller nicht spätestens um 10:00 Uhr am 
  ersten Veranstaltungstag mit dem
  Aufbau des Standes begonnen hat oder durch den 
  Veranstalter bestätigt wurde
  (4) die Standmiete nicht fristgemäß eingegangen ist 
  oder
  (5) der Aussteller ohne schriftliche Genehmigung des 
  Veranstalters seine Rechte aus dem Vertrag an Dritte 
  abgetreten hat. Im Falle der außerordentlichen 
  Kündigung durch den Veranstalter wird der 
  Veranstalter von seiner Verpflichtung zur Leistung 
  befreit, der Aussteller hat gleichwohl die volle 
  Standmiete zu zahlen.
  Versicherungen
  Jeder Aussteller oder Händler ist verpflichtet selbst 
  für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu 
  sorgen. Der Abschluss einer entsprechenden 
  Versicherung wird empfohlen. Der Veranstalter trägt 
  für die Veranstaltung das allgemeine Haftungsrisiko. 
  Er schließt eine Haftpflichtversicherung für 
  eventuelle Personen- und Sachschäden ab. Die 
  allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen 
  übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für 
  Verluste und Beschädigungen. Für die 
  Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der 
  Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch 
  während der Auf- und Abbauzeiten außerhalb der 
  Öffnungszeiten.
  Haftung
  Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für 
  Schäden an den Ausstellungsgegenständen und an 
  der Standausrüstung sowie Folgeschäden. Sollte die 
  Veranstaltung infolge von höherer Gewalt ausfallen, 
  verlegt oder abgebrochen werden, so wird der 
  Veranstalter von seiner Leistungspflicht befreit. In 
  diesem Falle ist der Veranstalter nicht verpflichtet 
  bisher eingenommene Ausstellergelder zurück zu 
  gewähren. Der Veranstalter übernimmt keine 
  Gewährleistung für einen wie auch immer gearteten 
  Erfolg der Veranstaltung. Der Veranstalter 
  übernimmt auch keine Gewähr für die Gewinn- und 
  Umsatzerwartung des Ausstellers.
  Piercing
  Auf der Veranstaltung sind nur vom Veranstalter 
  autorisierte Personen für Piercingarbeiten 
  zugelassen.
  Hygiene
  Aus Hygienegründen besteht in der Messehalle ein 
  komplettes Rauchverbot. Es sind keine Tiere 
  zugelassen. Jeder Tätowierer hat nach den 
  Hygienebestimmungen des Landes NRW zu arbeiten, 
  d.h. steril verpackte Arbeitsmaterialien (Nadeln, 
  Griffstücke etc.), gelistete Desinfektionsmittel 
  (Hände, Flächen etc.). Kontrollen des Gesundheits- 
  und Hygieneamtes sind möglich.
  GEMA
  Der Veranstalter sorgt für das 
  Unterhaltungsprogramm und im Rahmen dessen für 
  ggfs. anfallende Gebühren an die GEMA. Es ist den 
  Ausstellern untersagt, gebührenpflichtige 
  Unterhaltung im Rahmen der Messe anzubieten. Das 
  gilt insbesondere für Musikwiedergabe an den 
  Ständen.
  Fotografieren, Zeichnen, Filmen
  (1) Das gewerbsmäßige Fotografieren und Filmen 
  innerhalb des Veranstaltungsgeländes ist nur von der 
  Veranstaltungsleitung schriftlich zugelassenen 
  Unternehmen/Personen gestattet. Der Veranstalter 
  darf zu eigenen Zwecken fotografieren und filmen.
  (2) Sollte der Aussteller, sein Stand, sein Angebot 
  oder Teile davon im Rahmen von (1) und/oder (2) 
  fotografiert und/oder gefilmt werden, so tritt er 
  vorsorglich mit diesem Vertrag alle Rechte an diesen 
  Bildern ab. Es bedarf keiner weiteren Zustimmung 
  zur Verwendung von Bildern, Ton und Filmen, die im 
  Rahmen der Veranstaltung durch befugte Personen 
  erstellt wurden.
  Allgemeines
  Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nicht tätowiert 
  werden, außer in Begleitung eines 
  Erziehungsberechtigten. Der Veranstalter übernimmt 
  keine Haftung für die ausgeführten Tätowier- und 
  Piercingarbeiten. Jeder Aussteller ist für die 
  Sauberkeit seines Standplatzes verantwortlich und 
  bei Veranstaltungsende ist der Stand sauber zu 
  verlassen. Den Anordnungen des Veranstalters ist 
  uneingeschränkt Folge zu leisten. Ansprüche gegen 
  den Veranstalter sind innerhalb 4 Wochen nach der 
  Veranstaltung geltend zu machen, anderenfalls 
  gelten sie als erloschen.
  Sonstiges
  Nebenabreden sind nur dann rechtsverbindlich, wenn 
  diese schriftlich vorliegen und durch den Veranstalter 
  schriftlich bestätigt wurden.
  Gerichtsstand
  Der Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des 
  Veranstalters. Für die Rechtsbeziehung zwischen 
  Veranstalter und Aussteller wird das Recht der 
  Bundesrepublik Deutschland vereinbart.