Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 01. Januar 2019
Veranstaltungstermine: 22.06. – 23.06.2019 & 16.05. -
17.05.2020 & 05.06. - 06.06.2021 & 20.08. - 21.08.2022
& 06.05. - 07.05.2023 & 14.10. - 15.10.2023 & 24.08. -
25.08.2024 & 02.11. - 03.11.2024 & 12.04. - 13.04.2025
& 12.07. - 13.07.2025
Veranstaltungsorte: Hagen (NRW) & Meschede (NRW) &
Menden (NRW)
Zustandekommen des Vertrages
(1) Mit der Anmeldung einer Veranstaltungsteilnahme
erklärt der Anmelder gegenüber dem Veranstalter den
rechtsverbindlichen und bindenden Vertragsschluss. An
diesen Vertrag ist der Anmelder unwiderruflich gebunden.
Sofern die Anmeldung abgelehnt wird, erhält der
Anmelder spätestens eine Woche vor Beginn der
Veranstaltung schriftlich Bescheid.
(2) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten
Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende
Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller oder Anbieter
von der Teilnahme ausschließen. Er kann, wenn es für die
Erreichung des Veranstaltungszweckes erforderlich ist,
die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller, Anbieter und
Besuchergruppen beschränken. Es besteht kein
Rechtsanspruch auf die Teilnahme.
Namensveröffentlichung
Mit der Unterzeichnung der Anmeldung erteilt der
Aussteller dem Veranstalter die Zustimmung zur
Veröffentlichung des Namens des Anmelders sowie ggf.
weiterer Daten und auch deren Speicherung.
Öffnungszeiten
Samstag 12:00 – 22:00 Uhr
Sonntag 11:00 – 20:00 Uhr
Auf- & Abbau
Aufbau am ersten Veranstaltungstag: 6:00 – 11:30Uhr.
Der Aussteller ist verpflichtet den Stand innerhalb der
angegebenen Fristen fertig zu stellen. Ist dem nicht so,
kann der Veranstalter über den Stand anderweitig
verfügen. Der Aussteller haftet in diesem Fall für die
Standmiete und darüber hinaus für weitere entstehende
Kosten. Schadenersatzansprüche durch den Aussteller
sind in jedem Fall ausgeschlossen. Alle für den Aufbau
verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar
sein.
Abbau am Sonntag ist nicht vor 21.00 Uhr erlaubt. Bei
Verstoß wird eine Vertragsstrafe in Höhe einer halben
Standmiete zzgl. 19 % MwSt. fällig.
Standnutzung
(1) Der Veranstalter ist berechtigt zu überprüfen, ob der
Aussteller den bereit gestellten Stand hinsichtlich der
Standgröße und der angebotenen Ware/Dienstleistung
zweckmäßig und vertragsgemäß benutzt.
(2) Werden auf dem Stand nicht zugelassene oder
angemeldete Waren/Dienstleistungen angeboten, so ist
der Veranstalter berechtigt, den Messestand auf Kosten
des Ausstellers räumen zu lassen.
(3) Der Aussteller hat für die Einhaltung aller für sein
Angebot geltenden Gesetze, Richtlinien und Vorschriften
Sorge zu tragen.
(4) Fußböden, Hallenwände, Säulen, Installations- und
Feuerschutzeinrichtungen sowie sonstige feste
Halleneinbauten dürfen weder beklebt, benagelt,
gestrichen oder anderweitig beschädigt werden. Schäden
gehen zu Lasten des Ausstellers und werden in Rechnung
gestellt. Im Übrigen sind die technischen Richtlinien des
Veranstaltungsortes unbedingt zu beachten. Bei
Zuwiderhandlung gegen einen oder mehrerer dieser
Punkte wird eine Strafe in Höhe von einer Standmiete
sofort fällig. Davon unberührt bleibt die Geltendmachung
von weiteren entstanden Kosten und Schäden.
Absage, Verlegung und Veränderung der Dauer der
Messe
Der Veranstalter ist berechtigt aus wichtigem Grund die
Messe abzusagen, örtlich und zeitlich zu verlegen, die
Dauer zu verändern oder, falls die Raumverhältnisse,
polizeiliche Anordnungen oder andere schwerwiegende
Umstände es erfordern, die Standfläche des Ausstellers
zu verlegen, in seinen Abmessungen zu verändern
und/oder zu beschränken. Eine örtliche oder zeitliche
Verlegung oder eine sonstige Veränderung wird mit
Mitteilung an den Aussteller Bestandteil des Vertrages.
(1) Der Veranstalter hat auch das Recht die
Veranstaltung abzusagen, wenn nicht die erwartete
Mindestzahl von Anmeldungen eingeht und die
unveränderte Durchführung wirtschaftlich unzumutbar
ist. Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall für beide
Teile ausgeschlossen.
(2) Hat der Veranstalter den Ausfall der Messe zu
vertreten, wird vom Aussteller keine Standmiete
geschuldet.
(3) Muss der Veranstalter aufgrund Eintritts höherer
Gewalt oder aus anderen nicht von ihm zu vertretenden
Gründen eine begonnene Veranstaltung verkürzen oder
verlegen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf
vollständige oder teilweise Rückzahlung der Standmiete.
Aussteller-Bändchen
Für einen Stand erhält der Aussteller nach vollständiger
Bezahlung der Standmiete kostenlos ein Bändchen, das
zum unentgeltlichen Zutritt zum Ausstellungsgelände und
dem Ausstellerbereich berechtigt. Diese
Ausstellerbändchen sind ausschließlich für die namentlich
bekannten Aussteller und deren Standpersonal bestimmt
und sind nicht übertragbar. Bei Missbrauch wird der
Ausweis ersatzlos eingezogen.
Zahlungsbedingungen
Nach der Registrierung (Anmeldung), erhält der
Aussteller durch den Veranstalter nach den Angaben im
Anmeldeformular eine Rechnung über die Standmiete.
Der Betrag ist sofort zur Zahlung binnen einer Frist von
14 Tagen fällig. Bei nicht fristgemäßem Eingang der
Standmiete kann der Veranstalter den Vertrag fristlos
kündigen. In diesem Falle wird der Veranstalter von
seiner Verpflichtung zur Leistung befreit, gleichwohl hat
der Aussteller die volle Standmiete zu zahlen. Alle Preise
verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen
Mehrwertsteuer. Die Standmiete ist vom Aussteller auch
dann zu bezahlen, wenn er an der Veranstaltung nicht
teilnimmt.
Unteraussteller, Mitaussteller, Überlassung des
Standes an Dritte
Der Aussteller ist nicht berechtigt ohne schriftliche
Genehmigung der Veranstaltungsleitung den ihm
zugewiesenen Stand ganz oder teilweise unter zu
vermieten oder sonst zu überlassen, ihn zu tauschen.
Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt
werden.
Veränderungen
Der Veranstalter behält sich vor dem Aussteller oder
Händler zugewiesene Fläche zu verlegen oder in den
Abmessungen zu verändern. Hierfür ergibt sich für den
Aussteller nicht das Recht vom Vertrag zurückzutreten.
Kündigung
Der Veranstalter ist berechtigt den Vertrag
außerordentlich zu kündigen, wenn:
(1) der Aussteller falsche Angaben gemacht hat oder
(2) nicht gemeldete oder nicht zugelassene Waren
ausgestellt werden oder werden sollten
(3) der Aussteller nicht spätestens um 10:00 Uhr am
ersten Veranstaltungstag mit dem
Aufbau des Standes begonnen hat oder durch den
Veranstalter bestätigt wurde
(4) die Standmiete nicht fristgemäß eingegangen ist oder
(5) der Aussteller ohne schriftliche Genehmigung des
Veranstalters seine Rechte aus dem Vertrag an Dritte
abgetreten hat. Im Falle der außerordentlichen
Kündigung durch den Veranstalter wird der Veranstalter
von seiner Verpflichtung zur Leistung befreit, der
Aussteller hat gleichwohl die volle Standmiete zu zahlen.
Versicherungen
Jeder Aussteller oder Händler ist verpflichtet selbst für
einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Der
Abschluss einer entsprechenden Versicherung wird
empfohlen. Der Veranstalter trägt für die Veranstaltung
das allgemeine Haftungsrisiko. Er schließt eine
Haftpflichtversicherung für eventuelle Personen- und
Sachschäden ab. Die allgemeine Bewachung des
Geländes und der Hallen übernimmt der Veranstalter
ohne Haftung für Verluste und Beschädigungen. Für die
Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der
Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während
der Auf- und Abbauzeiten außerhalb der Öffnungszeiten.
Haftung
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden
an den Ausstellungsgegenständen und an der
Standausrüstung sowie Folgeschäden. Sollte die
Veranstaltung infolge von höherer Gewalt ausfallen,
verlegt oder abgebrochen werden, so wird der
Veranstalter von seiner Leistungspflicht befreit. In diesem
Falle ist der Veranstalter nicht verpflichtet bisher
eingenommene Ausstellergelder zurück zu gewähren. Der
Veranstalter übernimmt keine Gewährleistung für einen
wie auch immer gearteten Erfolg der Veranstaltung. Der
Veranstalter übernimmt auch keine Gewähr für die
Gewinn- und Umsatzerwartung des Ausstellers.
Piercing
Auf der Veranstaltung sind nur vom Veranstalter
autorisierte Personen für Piercingarbeiten zugelassen.
Hygiene
Aus Hygienegründen besteht in der Messehalle ein
komplettes Rauchverbot. Es sind keine Tiere zugelassen.
Jeder Tätowierer hat nach den Hygienebestimmungen
des Landes NRW zu arbeiten, d.h. steril verpackte
Arbeitsmaterialien (Nadeln, Griffstücke etc.), gelistete
Desinfektionsmittel (Hände, Flächen etc.). Kontrollen des
Gesundheits- und Hygieneamtes sind möglich.
GEMA
Der Veranstalter sorgt für das Unterhaltungsprogramm
und im Rahmen dessen für ggfs. anfallende Gebühren an
die GEMA. Es ist den Ausstellern untersagt,
gebührenpflichtige Unterhaltung im Rahmen der Messe
anzubieten. Das gilt insbesondere für Musikwiedergabe
an den Ständen.
Fotografieren, Zeichnen, Filmen
(1) Das gewerbsmäßige Fotografieren und Filmen
innerhalb des Veranstaltungsgeländes ist nur von der
Veranstaltungsleitung schriftlich zugelassenen
Unternehmen/Personen gestattet. Der Veranstalter darf
zu eigenen Zwecken fotografieren und filmen.
(2) Sollte der Aussteller, sein Stand, sein Angebot oder
Teile davon im Rahmen von (1) und/oder (2) fotografiert
und/oder gefilmt werden, so tritt er vorsorglich mit
diesem Vertrag alle Rechte an diesen Bildern ab. Es
bedarf keiner weiteren Zustimmung zur Verwendung von
Bildern, Ton und Filmen, die im Rahmen der
Veranstaltung durch befugte Personen erstellt wurden.
Allgemeines
Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nicht tätowiert
werden, außer in Begleitung eines
Erziehungsberechtigten. Der Veranstalter übernimmt
keine Haftung für die ausgeführten Tätowier- und
Piercingarbeiten. Jeder Aussteller ist für die Sauberkeit
seines Standplatzes verantwortlich und bei
Veranstaltungsende ist der Stand sauber zu verlassen.
Den Anordnungen des Veranstalters ist uneingeschränkt
Folge zu leisten. Ansprüche gegen den Veranstalter sind
innerhalb 4 Wochen nach der Veranstaltung geltend zu
machen, anderenfalls gelten sie als erloschen.
Sonstiges
Nebenabreden sind nur dann rechtsverbindlich, wenn
diese schriftlich vorliegen und durch den Veranstalter
schriftlich bestätigt wurden.
Gerichtsstand
Der Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des
Veranstalters. Für die Rechtsbeziehung zwischen
Veranstalter und Aussteller wird das Recht der
Bundesrepublik Deutschland vereinbart.