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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 01. Januar 2019 Veranstaltungstermine: 22.06. – 23.06.2019 & 16.05. - 17.05.2020 & 05.06. - 06.06.2021 & 20.08. - 21.08.2022 & 06.05. - 07.05.2023 & 14.10. - 15.10.2023 & 24.08. - 25.08.2024 & 02.11. - 03.11.2024 & 12.04. - 13.04.2025 & 12.07. - 13.07.2025 Veranstaltungsorte: Hagen (NRW) & Meschede (NRW) & Menden (NRW) Zustandekommen des Vertrages (1) Mit der Anmeldung einer Veranstaltungsteilnahme erklärt der Anmelder gegenüber dem Veranstalter den rechtsverbindlichen und bindenden Vertragsschluss. An diesen Vertrag ist der Anmelder unwiderruflich gebunden. Sofern die Anmeldung abgelehnt wird, erhält der Anmelder spätestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung schriftlich Bescheid. (2) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller oder Anbieter von der Teilnahme ausschließen. Er kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller, Anbieter und Besuchergruppen beschränken. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Teilnahme. Namensveröffentlichung Mit der Unterzeichnung der Anmeldung erteilt der Aussteller dem Veranstalter die Zustimmung zur Veröffentlichung des Namens des Anmelders sowie ggf. weiterer Daten und auch deren Speicherung. Öffnungszeiten Samstag 12:00 – 22:00 Uhr Sonntag 11:00 – 20:00 Uhr Auf- & Abbau Aufbau am ersten Veranstaltungstag: 6:00 – 11:30Uhr. Der Aussteller ist verpflichtet den Stand innerhalb der angegebenen Fristen fertig zu stellen. Ist dem nicht so, kann der Veranstalter über den Stand anderweitig verfügen. Der Aussteller haftet in diesem Fall für die Standmiete und darüber hinaus für weitere entstehende Kosten. Schadenersatzansprüche durch den Aussteller sind in jedem Fall ausgeschlossen. Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein. Abbau am Sonntag ist nicht vor 21.00 Uhr erlaubt. Bei Verstoß wird eine Vertragsstrafe in Höhe einer halben Standmiete zzgl. 19 % MwSt. fällig. Standnutzung (1) Der Veranstalter ist berechtigt zu überprüfen, ob der Aussteller den bereit gestellten Stand hinsichtlich der Standgröße und der angebotenen Ware/Dienstleistung zweckmäßig und vertragsgemäß benutzt. (2) Werden auf dem Stand nicht zugelassene oder angemeldete Waren/Dienstleistungen angeboten, so ist der Veranstalter berechtigt, den Messestand auf Kosten des Ausstellers räumen zu lassen. (3) Der Aussteller hat für die Einhaltung aller für sein Angebot geltenden Gesetze, Richtlinien und Vorschriften Sorge zu tragen. (4) Fußböden, Hallenwände, Säulen, Installations- und Feuerschutzeinrichtungen sowie sonstige feste Halleneinbauten dürfen weder beklebt, benagelt, gestrichen oder anderweitig beschädigt werden. Schäden gehen zu Lasten des Ausstellers und werden in Rechnung gestellt. Im Übrigen sind die technischen Richtlinien des Veranstaltungsortes unbedingt zu beachten. Bei Zuwiderhandlung gegen einen oder mehrerer dieser Punkte wird eine Strafe in Höhe von einer Standmiete sofort fällig. Davon unberührt bleibt die Geltendmachung von weiteren entstanden Kosten und Schäden. Absage, Verlegung und Veränderung der Dauer der Messe Der Veranstalter ist berechtigt aus wichtigem Grund die Messe abzusagen, örtlich und zeitlich zu verlegen, die Dauer zu verändern oder, falls die Raumverhältnisse, polizeiliche Anordnungen oder andere schwerwiegende Umstände es erfordern, die Standfläche des Ausstellers zu verlegen, in seinen Abmessungen zu verändern und/oder zu beschränken. Eine örtliche oder zeitliche Verlegung oder eine sonstige Veränderung wird mit Mitteilung an den Aussteller Bestandteil des Vertrages. (1) Der Veranstalter hat auch das Recht die Veranstaltung abzusagen, wenn nicht die erwartete Mindestzahl von Anmeldungen eingeht und die unveränderte Durchführung wirtschaftlich unzumutbar ist. Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall für beide Teile ausgeschlossen. (2) Hat der Veranstalter den Ausfall der Messe zu vertreten, wird vom Aussteller keine Standmiete geschuldet. (3) Muss der Veranstalter aufgrund Eintritts höherer Gewalt oder aus anderen nicht von ihm zu vertretenden Gründen eine begonnene Veranstaltung verkürzen oder verlegen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf vollständige oder teilweise Rückzahlung der Standmiete. Aussteller-Bändchen Für einen Stand erhält der Aussteller nach vollständiger Bezahlung der Standmiete kostenlos ein Bändchen, das zum unentgeltlichen Zutritt zum Ausstellungsgelände und dem Ausstellerbereich berechtigt. Diese Ausstellerbändchen sind ausschließlich für die namentlich bekannten Aussteller und deren Standpersonal bestimmt und sind nicht übertragbar. Bei Missbrauch wird der Ausweis ersatzlos eingezogen. Zahlungsbedingungen Nach der Registrierung (Anmeldung), erhält der Aussteller durch den Veranstalter nach den Angaben im Anmeldeformular eine Rechnung über die Standmiete. Der Betrag ist sofort zur Zahlung binnen einer Frist von 14 Tagen fällig. Bei nicht fristgemäßem Eingang der Standmiete kann der Veranstalter den Vertrag fristlos kündigen. In diesem Falle wird der Veranstalter von seiner Verpflichtung zur Leistung befreit, gleichwohl hat der Aussteller die volle Standmiete zu zahlen. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Standmiete ist vom Aussteller auch dann zu bezahlen, wenn er an der Veranstaltung nicht teilnimmt. Unteraussteller, Mitaussteller, Überlassung des Standes an Dritte Der Aussteller ist nicht berechtigt ohne schriftliche Genehmigung der Veranstaltungsleitung den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise unter zu vermieten oder sonst zu überlassen, ihn zu tauschen. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden. Veränderungen Der Veranstalter behält sich vor dem Aussteller oder Händler zugewiesene Fläche zu verlegen oder in den Abmessungen zu verändern. Hierfür ergibt sich für den Aussteller nicht das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Kündigung Der Veranstalter ist berechtigt den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn: (1) der Aussteller falsche Angaben gemacht hat oder (2) nicht gemeldete oder nicht zugelassene Waren ausgestellt werden oder werden sollten (3) der Aussteller nicht spätestens um 10:00 Uhr am ersten Veranstaltungstag mit dem Aufbau des Standes begonnen hat oder durch den Veranstalter bestätigt wurde (4) die Standmiete nicht fristgemäß eingegangen ist oder (5) der Aussteller ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters seine Rechte aus dem Vertrag an Dritte abgetreten hat. Im Falle der außerordentlichen Kündigung durch den Veranstalter wird der Veranstalter von seiner Verpflichtung zur Leistung befreit, der Aussteller hat gleichwohl die volle Standmiete zu zahlen. Versicherungen Jeder Aussteller oder Händler ist verpflichtet selbst für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Der Abschluss einer entsprechenden Versicherung wird empfohlen. Der Veranstalter trägt für die Veranstaltung das allgemeine Haftungsrisiko. Er schließt eine Haftpflichtversicherung für eventuelle Personen- und Sachschäden ab. Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste und Beschädigungen. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten außerhalb der Öffnungszeiten. Haftung Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden an den Ausstellungsgegenständen und an der Standausrüstung sowie Folgeschäden. Sollte die Veranstaltung infolge von höherer Gewalt ausfallen, verlegt oder abgebrochen werden, so wird der Veranstalter von seiner Leistungspflicht befreit. In diesem Falle ist der Veranstalter nicht verpflichtet bisher eingenommene Ausstellergelder zurück zu gewähren. Der Veranstalter übernimmt keine Gewährleistung für einen wie auch immer gearteten Erfolg der Veranstaltung. Der Veranstalter übernimmt auch keine Gewähr für die Gewinn- und Umsatzerwartung des Ausstellers. Piercing Auf der Veranstaltung sind nur vom Veranstalter autorisierte Personen für Piercingarbeiten zugelassen. Hygiene Aus Hygienegründen besteht in der Messehalle ein komplettes Rauchverbot. Es sind keine Tiere zugelassen. Jeder Tätowierer hat nach den Hygienebestimmungen des Landes NRW zu arbeiten, d.h. steril verpackte Arbeitsmaterialien (Nadeln, Griffstücke etc.), gelistete Desinfektionsmittel (Hände, Flächen etc.). Kontrollen des Gesundheits- und Hygieneamtes sind möglich. GEMA Der Veranstalter sorgt für das Unterhaltungsprogramm und im Rahmen dessen für ggfs. anfallende Gebühren an die GEMA. Es ist den Ausstellern untersagt, gebührenpflichtige Unterhaltung im Rahmen der Messe anzubieten. Das gilt insbesondere für Musikwiedergabe an den Ständen. Fotografieren, Zeichnen, Filmen (1) Das gewerbsmäßige Fotografieren und Filmen innerhalb des Veranstaltungsgeländes ist nur von der Veranstaltungsleitung schriftlich zugelassenen Unternehmen/Personen gestattet. Der Veranstalter darf zu eigenen Zwecken fotografieren und filmen. (2) Sollte der Aussteller, sein Stand, sein Angebot oder Teile davon im Rahmen von (1) und/oder (2) fotografiert und/oder gefilmt werden, so tritt er vorsorglich mit diesem Vertrag alle Rechte an diesen Bildern ab. Es bedarf keiner weiteren Zustimmung zur Verwendung von Bildern, Ton und Filmen, die im Rahmen der Veranstaltung durch befugte Personen erstellt wurden. Allgemeines Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nicht tätowiert werden, außer in Begleitung eines Erziehungsberechtigten. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für die ausgeführten Tätowier- und Piercingarbeiten. Jeder Aussteller ist für die Sauberkeit seines Standplatzes verantwortlich und bei Veranstaltungsende ist der Stand sauber zu verlassen. Den Anordnungen des Veranstalters ist uneingeschränkt Folge zu leisten. Ansprüche gegen den Veranstalter sind innerhalb 4 Wochen nach der Veranstaltung geltend zu machen, anderenfalls gelten sie als erloschen. Sonstiges Nebenabreden sind nur dann rechtsverbindlich, wenn diese schriftlich vorliegen und durch den Veranstalter schriftlich bestätigt wurden. Gerichtsstand Der Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Veranstalters. Für die Rechtsbeziehung zwischen Veranstalter und Aussteller wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland vereinbart.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 01. Januar 2019 Veranstaltungstermine: 22.06. – 23.06.2019 & 16.05. - 17.05.2020 & 05.06. - 06.06.2021 & 20.08. - 21.08.2022 & 06.05. - 07.05.2023 & 14.10. - 15.10.2023 & 24.08. - 25.08.2024 & 02.11. - 03.11.2024 & 12.04. - 13.04.2025 & 12.07. - 13.07.2025 Veranstaltungsorte: Hagen (NRW) & Meschede (NRW) & Menden (NRW) Zustandekommen des Vertrages (1) Mit der Anmeldung einer Veranstaltungsteilnahme erklärt der Anmelder gegenüber dem Veranstalter den rechtsverbindlichen und bindenden Vertragsschluss. An diesen Vertrag ist der Anmelder unwiderruflich gebunden. Sofern die Anmeldung abgelehnt wird, erhält der Anmelder spätestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung schriftlich Bescheid. (2) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller oder Anbieter von der Teilnahme ausschließen. Er kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller, Anbieter und Besuchergruppen beschränken. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Teilnahme. Namensveröffentlichung Mit der Unterzeichnung der Anmeldung erteilt der Aussteller dem Veranstalter die Zustimmung zur Veröffentlichung des Namens des Anmelders sowie ggf. weiterer Daten und auch deren Speicherung. Öffnungszeiten Samstag 12:00 – 22:00 Uhr Sonntag 11:00 – 20:00 Uhr Auf- & Abbau Aufbau am ersten Veranstaltungstag: 6:00 – 11:30Uhr. Der Aussteller ist verpflichtet den Stand innerhalb der angegebenen Fristen fertig zu stellen. Ist dem nicht so, kann der Veranstalter über den Stand anderweitig verfügen. Der Aussteller haftet in diesem Fall für die Standmiete und darüber hinaus für weitere entstehende Kosten. Schadenersatzansprüche durch den Aussteller sind in jedem Fall ausgeschlossen. Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein. Abbau am Sonntag ist nicht vor 21.00 Uhr erlaubt. Bei Verstoß wird eine Vertragsstrafe in Höhe einer halben Standmiete zzgl. 19 % MwSt. fällig. Standnutzung (1) Der Veranstalter ist berechtigt zu überprüfen, ob der Aussteller den bereit gestellten Stand hinsichtlich der Standgröße und der angebotenen Ware/Dienstleistung zweckmäßig und vertragsgemäß benutzt. (2) Werden auf dem Stand nicht zugelassene oder angemeldete Waren/Dienstleistungen angeboten, so ist der Veranstalter berechtigt, den Messestand auf Kosten des Ausstellers räumen zu lassen. (3) Der Aussteller hat für die Einhaltung aller für sein Angebot geltenden Gesetze, Richtlinien und Vorschriften Sorge zu tragen. (4) Fußböden, Hallenwände, Säulen, Installations- und Feuerschutzeinrichtungen sowie sonstige feste Halleneinbauten dürfen weder beklebt, benagelt, gestrichen oder anderweitig beschädigt werden. Schäden gehen zu Lasten des Ausstellers und werden in Rechnung gestellt. Im Übrigen sind die technischen Richtlinien des Veranstaltungsortes unbedingt zu beachten. Bei Zuwiderhandlung gegen einen oder mehrerer dieser Punkte wird eine Strafe in Höhe von einer Standmiete sofort fällig. Davon unberührt bleibt die Geltendmachung von weiteren entstanden Kosten und Schäden. Absage, Verlegung und Veränderung der Dauer der Messe Der Veranstalter ist berechtigt aus wichtigem Grund die Messe abzusagen, örtlich und zeitlich zu verlegen, die Dauer zu verändern oder, falls die Raumverhältnisse, polizeiliche Anordnungen oder andere schwerwiegende Umstände es erfordern, die Standfläche des Ausstellers zu verlegen, in seinen Abmessungen zu verändern und/oder zu beschränken. Eine örtliche oder zeitliche Verlegung oder eine sonstige Veränderung wird mit Mitteilung an den Aussteller Bestandteil des Vertrages. (1) Der Veranstalter hat auch das Recht die Veranstaltung abzusagen, wenn nicht die erwartete Mindestzahl von Anmeldungen eingeht und die unveränderte Durchführung wirtschaftlich unzumutbar ist. Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall für beide Teile ausgeschlossen. (2) Hat der Veranstalter den Ausfall der Messe zu vertreten, wird vom Aussteller keine Standmiete geschuldet. (3) Muss der Veranstalter aufgrund Eintritts höherer Gewalt oder aus anderen nicht von ihm zu vertretenden Gründen eine begonnene Veranstaltung verkürzen oder verlegen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf vollständige oder teilweise Rückzahlung der Standmiete. Aussteller-Bändchen Für einen Stand erhält der Aussteller nach vollständiger Bezahlung der Standmiete kostenlos ein Bändchen, das zum unentgeltlichen Zutritt zum Ausstellungsgelände und dem Ausstellerbereich berechtigt. Diese Ausstellerbändchen sind ausschließlich für die namentlich bekannten Aussteller und deren Standpersonal bestimmt und sind nicht übertragbar. Bei Missbrauch wird der Ausweis ersatzlos eingezogen. Zahlungsbedingungen Nach der Registrierung (Anmeldung), erhält der Aussteller durch den Veranstalter nach den Angaben im Anmeldeformular eine Rechnung über die Standmiete. Der Betrag ist sofort zur Zahlung binnen einer Frist von 14 Tagen fällig. Bei nicht fristgemäßem Eingang der Standmiete kann der Veranstalter den Vertrag fristlos kündigen. In diesem Falle wird der Veranstalter von seiner Verpflichtung zur Leistung befreit, gleichwohl hat der Aussteller die volle Standmiete zu zahlen. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Standmiete ist vom Aussteller auch dann zu bezahlen, wenn er an der Veranstaltung nicht teilnimmt. Unteraussteller, Mitaussteller, Überlassung des Standes an Dritte Der Aussteller ist nicht berechtigt ohne schriftliche Genehmigung der Veranstaltungsleitung den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise unter zu vermieten oder sonst zu überlassen, ihn zu tauschen. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden. Veränderungen Der Veranstalter behält sich vor dem Aussteller oder Händler zugewiesene Fläche zu verlegen oder in den Abmessungen zu verändern. Hierfür ergibt sich für den Aussteller nicht das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Kündigung Der Veranstalter ist berechtigt den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn: (1) der Aussteller falsche Angaben gemacht hat oder (2) nicht gemeldete oder nicht zugelassene Waren ausgestellt werden oder werden sollten (3) der Aussteller nicht spätestens um 10:00 Uhr am ersten Veranstaltungstag mit dem Aufbau des Standes begonnen hat oder durch den Veranstalter bestätigt wurde (4) die Standmiete nicht fristgemäß eingegangen ist oder (5) der Aussteller ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters seine Rechte aus dem Vertrag an Dritte abgetreten hat. Im Falle der außerordentlichen Kündigung durch den Veranstalter wird der Veranstalter von seiner Verpflichtung zur Leistung befreit, der Aussteller hat gleichwohl die volle Standmiete zu zahlen. Versicherungen Jeder Aussteller oder Händler ist verpflichtet selbst für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Der Abschluss einer entsprechenden Versicherung wird empfohlen. Der Veranstalter trägt für die Veranstaltung das allgemeine Haftungsrisiko. Er schließt eine Haftpflichtversicherung für eventuelle Personen- und Sachschäden ab. Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste und Beschädigungen. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten außerhalb der Öffnungszeiten. Haftung Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden an den Ausstellungsgegenständen und an der Standausrüstung sowie Folgeschäden. Sollte die Veranstaltung infolge von höherer Gewalt ausfallen, verlegt oder abgebrochen werden, so wird der Veranstalter von seiner Leistungspflicht befreit. In diesem Falle ist der Veranstalter nicht verpflichtet bisher eingenommene Ausstellergelder zurück zu gewähren. Der Veranstalter übernimmt keine Gewährleistung für einen wie auch immer gearteten Erfolg der Veranstaltung. Der Veranstalter übernimmt auch keine Gewähr für die Gewinn- und Umsatzerwartung des Ausstellers. Piercing Auf der Veranstaltung sind nur vom Veranstalter autorisierte Personen für Piercingarbeiten zugelassen. Hygiene Aus Hygienegründen besteht in der Messehalle ein komplettes Rauchverbot. Es sind keine Tiere zugelassen. Jeder Tätowierer hat nach den Hygienebestimmungen des Landes NRW zu arbeiten, d.h. steril verpackte Arbeitsmaterialien (Nadeln, Griffstücke etc.), gelistete Desinfektionsmittel (Hände, Flächen etc.). Kontrollen des Gesundheits- und Hygieneamtes sind möglich. GEMA Der Veranstalter sorgt für das Unterhaltungsprogramm und im Rahmen dessen für ggfs. anfallende Gebühren an die GEMA. Es ist den Ausstellern untersagt, gebührenpflichtige Unterhaltung im Rahmen der Messe anzubieten. Das gilt insbesondere für Musikwiedergabe an den Ständen. Fotografieren, Zeichnen, Filmen (1) Das gewerbsmäßige Fotografieren und Filmen innerhalb des Veranstaltungsgeländes ist nur von der Veranstaltungsleitung schriftlich zugelassenen Unternehmen/Personen gestattet. Der Veranstalter darf zu eigenen Zwecken fotografieren und filmen. (2) Sollte der Aussteller, sein Stand, sein Angebot oder Teile davon im Rahmen von (1) und/oder (2) fotografiert und/oder gefilmt werden, so tritt er vorsorglich mit diesem Vertrag alle Rechte an diesen Bildern ab. Es bedarf keiner weiteren Zustimmung zur Verwendung von Bildern, Ton und Filmen, die im Rahmen der Veranstaltung durch befugte Personen erstellt wurden. Allgemeines Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nicht tätowiert werden, außer in Begleitung eines Erziehungsberechtigten. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für die ausgeführten Tätowier- und Piercingarbeiten. Jeder Aussteller ist für die Sauberkeit seines Standplatzes verantwortlich und bei Veranstaltungsende ist der Stand sauber zu verlassen. Den Anordnungen des Veranstalters ist uneingeschränkt Folge zu leisten. Ansprüche gegen den Veranstalter sind innerhalb 4 Wochen nach der Veranstaltung geltend zu machen, anderenfalls gelten sie als erloschen. Sonstiges Nebenabreden sind nur dann rechtsverbindlich, wenn diese schriftlich vorliegen und durch den Veranstalter schriftlich bestätigt wurden. Gerichtsstand Der Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Veranstalters. Für die Rechtsbeziehung zwischen Veranstalter und Aussteller wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland vereinbart.
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